Die Veröffentlichung befasst sich mit einer zentralen Frage des Handelsregisterrechts: Unter welchen Voraussetzungen darf ein Notar selbst eine Handelsregisteranmeldung vornehmen, ohne dass eine gesonderte öffentlich beglaubigte Vollmacht vorgelegt werden muss (§ 378 Abs. 2 FamFG)?
Das Kammergericht stärkt in seiner Entscheidung die praktische Rolle des Notars im Registerverfahren. Es stellt klar, dass bereits die notarielle Mitwirkung an einer für das Register relevanten Erklärung – etwa bei einem Gesellschafterbeschluss einer GmbH – ausreichen kann, um dem Notar die Anmeldung zum Handelsregister zu ermöglichen. Dies gilt auch bei häufig vorkommenden Vorgängen wie der Änderung der Geschäftsanschrift.
Die Anmerkung ordnet die Entscheidung verständlich ein und zeigt auf, dass § 378 Abs. 2 FamFG vor allem der Vereinfachung und Beschleunigung von Handelsregisteranmeldungen dient. Zugleich wird erläutert, dass die Nachweiserleichterung nicht auf gesellschaftsrechtlichen Zuständigkeitsfragen beruht, sondern auf der besonderen Stellung des Notars als unabhängiges Organ der vorsorgenden Rechtspflege.
Für Unternehmen und Gesellschafter bedeutet dies: Registeranmeldungen können effizienter, rechtssicher und ohne unnötige Formalien abgewickelt werden – insbesondere bei standardisierten Änderungen im GmbH-Recht.
Fundstelle: DNotZ 2026, 71